Arbeitsrecht Hamburg - Aktuelles
Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen verfassungsgemäß. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass Bürger auch für Zweitwohnungen den Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Das hat das Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die zuständigen Landesgesetzgeber müssen nun bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung treffen. Betroffene können aber schon jetzt einen Antrag auf Befreiung vom zweiten Beitrag stellen.
Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr potentiell einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.