Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie allein die Erweiterung oder Änderung der Klage zum Ziel hat. Das OLG München stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine Berufung den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch zumindest teilweise weiterverfolgen muss. Verfolgt die Berufung jedoch im Wege der Klageerweiterung allein einen erstinstanzlich nicht geltend gemachten Anspruch, ist sie unzulässig.