Im vorliegenden Fall schloss der Kläger mit der Hausbank des Herstellers des zu finanzierenden Autos einen Darlehensvertrag ab. Jedoch wurde er bei Vertragsabschluss nicht umfassend genug über seine Kündigungsmöglichkeiten aufgeklärt. Darüber hinaus fehlten hinreichende Angaben über die Berechnung einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung. Das Landgericht Berlin kam daher zu der Überzeugung, dass der Kläger den Vertrag auch noch eineinhalb Jahre nach Vertragsabschluss wirksam widerrufen konnte. Der Kläger kann daher die Rückzahlung seiner Anzahlung und der bisher bezahlten Raten abzüglich der geschuldeten Zinsen gegen Herausgabe des Wagens verlangen. Auf diesen muss er sich jedoch eine Wertentschädigung in Höhe der zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.
Normen: § 488 Abs. 1 S. 2 BGB