Dies gilt auch für den Verdienstausfall infolge der Verspätung und des nicht rechtzeitigen Arbeitsantritts. Insbesondere handelt es sich bei den vorgenannten Posten um wirtschaftlich nicht identische Gegenstände, was auch bei der Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen ist, mithin sind die einzelnen Streitwerte dann zu addieren.
In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger bei der Beklagten einen Flug von Seattle nach Amsterdam mit Weiterflug nach Düsseldorf gebucht. Der Flug von Seattle nach Amsterdam wurde jedoch annulliert. Der Kläger wurde erst am folgenden Tag von Seattle über Detroit nach Frankfurt am Main befördert. Er verlangte sodann eine Ausgleichszahlung von 600 Euro nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Hilfsweise verlangte er die Erstattung der Kosten für die Bahnfahrt von Frankfurt am Main nach Gelsenkirchen in Höhe von 89 Euro und infolge der verspäteten Rückkehr Verdienstausfall von 150 Euro. Der Kläger verlor im Ergebnis jedoch, weil der Flug nicht von ein und der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt wurde und gegen die falsche Fluggesellschaft vorgegangen wurde.
Wirtschaftlich unterscheiden sich Flugausfallentschädigung und Schadensersatz voneinander insofern, als die Ausgleichszahlung keinerlei konkrete Vermögenseinbußen beim Betroffenen voraussetzt, während der Ersatz für zusätzliche Reisekosten auf einer Vermögensminderung durch entsprechend getätigten Aufwand beruht und der Ersatz für Verdienstausfall demgegenüber nicht erzielten Vermögenszuwachs ausgleichen soll.
Die Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO dient wirtschaftlich in pauschalierter Form dem Ausgleich des von den Passagieren infolge großer Verspätung erlittenen irreversiblen Zeitverlusts und der dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten.
Die Fluggastrechteverordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann aber auf einen solchen Schadensersatzanspruch anzurechnen sein.
Normen: FluggastrechteVO Art. 12 Abs. 1 Satz 2