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Personalabbau Hamburg

Personal- bzw. Stellenabbau geht meist mit einer Umstrukturierung eines Unternehmens einher. Die Unternehmen verkleinern sich, weil Aufgaben oder ganze Abteilungen wegfallen oder weil es finanziell notwendig ist. Vor allem während der Coronapandemie haben tausende Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Ganz hart hat es merklich die Reise- & Tourismusbranche getroffen, hier ist gaben ⅔ der Beschäftigten im März 2020 an, eine Kündigung oder zumindest verkürzte Arbeitszeiten in ihrem Job zu erwarten. Einen massiven Stellenabbau gab es beispielsweise in Norddeutschland, wegen der Schließung eines Werks in Hamburg sind über 2.300 Stellen weggefallen. Im Falle einer Massenentlassung ist die Notwendigkeit eines Fachanwalts für Arbeitsrecht unabdinglich. Da sind wir, die Kanzlei Hecht & Kollegen, der richtige Ansprechpartner für Sie. Nehmen Sie unbedingt Kontakt zu einem unserer drei Fachanwälte in Hamburg auf.

Personalabbau trotz Kurzarbeit?

Gerät ein Unternehmen oder Konzern in eine wirtschaftliche Schieflage, kann Stellenabbau und der Wegfall von Jobs notwendig sein. Um Personal freizusetzen, gibt es neben den Entlassungen eine Vielzahl weiterer, oft sozialverträglicherer Möglichkeiten wie Kurzarbeit.

Bei finanziellen Schwierigkeiten kann Kurzarbeit wirtschaftlich entlasten. Deshalb ist es für Arbeitnehmer aber dennoch nicht unmöglich, die betriebsbedingte Kündigung zu erhalten. Auch während der Kurzarbeit kann das Unternehmen, falls sich die finanzielle Lage nicht beruhigt, seine Mitarbeiter entlassen. Unternehmen haben, wegen der anhaltenden Coronakrise, bessere Möglichkeiten eine Kurzarbeit einzuführen. Laut der Agentur für Arbeit besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Sollten diese Maßnahmen dennoch nicht reichen, muss das Unternehmen den Abbau von Arbeitsplätzen in die Wege leiten. Sollten Sie eine Kündigung nach einer Kurzarbeit erhalten haben, stehen wir Ihnen, als Fachanwälte für Arbeitsrecht, gerne beratend in dieser Krise zur Seite.

Was ist bzgl. Kurzarbeit zu beachten?

In der Zeit der Kurzarbeit der Mitarbeiter ist deutlich zu machen, dass kein Personalabbau geplant ist. Sollte das nicht der Fall sein, muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld an die Agentur für Arbeit zurückzahlen. Um die finanzielle Notsituation von Arbeitgebern schnellstmöglich zu deckeln, erfolgte Ausschüttung der Gelder nur vorläufig ohne Prüfung. Aber auch die Arbeitnehmer sollten in ihren Arbeitsvereinbarungen genauer nachlesen, ob ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Wenn dies nicht vertraglich vereinbart worden ist, können Mitarbeiter die Zahlung der Vergütung in voller Höhe verlangen. Daher sollten betroffene Arbeitnehmer unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und sich rechtlich beraten lassen.

Interessenausgleich und Sozialpläne

Neben dieser „harten“ Methode des Personalabbaus gibt es zahlreiche Alternativen, die sich sozial verträglicher gestalten lassen:

Arbeitszeitverkürzung: Die Verkürzung der Arbeitszeit lässt sich durch verschiedene Maßnahmen erreichen. Zum Beispiel durch die schon genannte Kurzarbeit, Abbau von Überstunden, Urlaub und Gleitzeitguthaben oder das Angebot von Teilzeitarbeit.

Versetzung: Der Arbeitgeber versetzt den Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz. Ist die hierfür erforderliche Qualifikation nicht vorhanden, können auch Maßnahmen der Personalentwicklung Teil des Konzepts sein.

Befristete Arbeitsverträge: Für zeitlich befristete Arbeitsverträge erfolgt keine Verlängerung, sie laufen ordnungsgemäß aus. Dies ist insofern vorteilhaft, als dass mögliche Abfindungen bei Kündigungen nicht zu zahlen sind.

Natürliche Fluktuation: In jedem Unternehmen oder Konzern gibt es eine Fluktuation, die sich vorteilhaft nutzen lässt, indem für Stellen und Jobs keine Nachbesetzung erfolgt. Typische Beispiele hierfür sind Eigenkündigungen von Arbeitnehmern, Pensionierung oder ausscheidende Langzeitkranke. Die Fluktuation lässt sich fördern, indem man für die Arbeitnehmer das freiwillige Ausscheiden attraktiver gestaltet. Beispiele hierfür sind: das Angebot von Teilzeit/Altersteilzeit, Aufhebungsvereinbarung mit einer Abfindung, vorgezogene Pensionierung.

Auch wenn eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vorliegt, ist ein Sozialplan nicht immer zwingend notwendig. Unsere Aufgabe, als Fachanwälte für Arbeitsrecht, ist es, die Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu übernehmen. Ebenso gehört zu unserer Tätigkeit die Überprüfung und Gestaltung entsprechender Arbeitsverträge.

Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg – Jetzt Kontakt aufnehmen!

Ist der Personalabbau im Rahmen der Unternehmensstrategie unumgänglich, so sollte man die Entlassungen genau planen und die Ziele der Maßnahme festlegen. Dabei muss der Ablauf der Auswahl der freizustellenden Personen klar sein. Dazu ist einzuplanen, wie Schlüsselpersonen, verbleibende Mitarbeiter und Führungskräfte sowie die zu Entlassenden zu unterstützen sind.

Planen Sie als Arbeitgeber einen oder mehrere Mitarbeiter zu entlassen? In diesem Fall ist die Einhaltung der Frist, des Kündigungsschutzgesetzes und die notwendige Abmahnung wichtig.

Bei Personalabbau unterstützen wir Sie, als Rechtsberatung, kompetent und individuell. Kontaktieren Sie uns jetzt und vereinbaren Sie einen Termin unter Tel. 040 / 300 68 71 0 oder per Mail unter mail@kanzelei-hecht.de.

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