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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht daran hindern, seine rechtmäßig erlangten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verwerten und zu seinem früheren Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten.

Die den §§ 74 ff HGB zugrundeliegende gesetzgeberische Entscheidung erkennt zwar ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an, sich durch ein Wettbewerbsverbot vor Konkurrenztätigkeit des ehemaligen Arbeitnehmers und den damit für den Bestand seines Unternehmens verbundenen Nachteilen zu schützen.

Wettbewerbsverbot

Das Gesetz sieht aber die Freiheit des Arbeitnehmers, über sein berufliches Fortkommen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses selbst, vor allem seinen Arbeitsplatz selbst zu bestimmen, diesem Interesse als grundsätzlich übergeordnet an. Dies trägt der durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmung des Arbeitnehmers Rechnung.

Fehlt eine den Voraussetzungen der §§ 74 ff. HGB genügende Wettbewerbsabrede, ist der ausgeschiedene Arbeitnehmer zur Unterlassung von Wettbewerb nicht verpflichtet.

 

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