E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Zeugnissprache

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Abs. 2 S. 1 GewO). Die Formulierung des Zeugnisses ist, dem Grundsatz nach, allein Sache des Arbeitgebers. Zudem darf ein Zeugnis in sich nicht widersprüchlich sein. Hierbei taucht immer wieder die Frage auf, ob es „verschlüsselte oder doppelbödige“ Zeugnisformulierungen gibt.

Gewerkschaftskreise erheben den Vorwurf, die Arbeitgeber benutzten für die Zeugnisausstellung einen „Geheimcode“.

Es ist das Verdienst der Sprachwissenschaft, eine Reihe beschönigender Zeugnisformulierungen nebst Übersetzung erstmals vollständig veröffentlicht und ausgewertet und damit für die Rechtsprechung nutzbar gemacht zu haben.

Wie schwer die einzelnen Formulierungen in Klartext übersetzbar sind, hängt von der Art der Verschlüsselung und von den Vorkenntnissen des Beurteilten oder Deutenden ab. Je geringer das Vorwissen des Beurteilten oder Deutenden ist, desto eher wird er den in ihrer alltagssprachlichen Bedeutung harmlos oder positiv klingenden Formulierungen aufsitzen.

Häufig bedeutet Lob Kritik. Lassen Sie sich daher umfassend anwaltlich beraten.

 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-10-03 wid-137 drtm-bns 2024-10-03