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Schwestern des deutschen roten Kreuzes gelten als Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmerbegriff im Sinne der Richtlinie kann dahin auszulegen sein, dass er jede Person erfasst, die ein Beschäftigungsverhältnis hat.


Das EU-Recht soll in Bezug auf die rechtliche Stellung, den Status und die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern innerhalb der Union kräftigen, wo sich teilweise große Unterschiede feststellen lassen und deshalb einen diskriminierungsfreier, transparenter und verhältnismäßiger Rahmen zum Schutz dieser Arbeitnehmer festlegt und gleichzeitig die Vielfalt der Arbeitsmärkte und der Arbeitsbeziehungen gewahrt werden soll.

Bietet eine Schwesternschaft Dienstleistungen auf dem Markt für die Überlassung von Pflegepersonal bei Einrichtungen der Krankheits- und Gesundheitspflege in Deutschland an, wofür sie ein Gestellungsentgelt erhält, das die Personal- und die Verwaltungskosten umfasst, so gelten die Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes als Arbeitnehmer.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C 216 15. vom 17.11.2016
[bns]
 

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