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Kündigung kann durch die Gewährung einer Auslauffrist abgefedert werden

Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.


Ein pflichtwidriges Verhalten, das bei einem Arbeitnehmer ohne Sonderkündigungsschutz nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde, kann unter Umständen gerade wegen der infolge des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung langen Bindungsdauer ebenfalls einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen.

Die Folgen können durch die Gewährung einer längeren Auslauffrist abgefedert werden.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 730 15 vom 17.11.2016
Normen: § 626 BGB
[bns]
 

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