E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 300 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Kein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigungsklausel

Die gesetzliche Regelung des Wettbewerbsverbots bezweckt unter anderem, den Arbeitnehmer vor schwer durchschaubaren Vertragswerken zu schützen.

Der Arbeitnehmer soll bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass er im Unklaren darüber bleibt, ob er einer wirksamen Wettbewerbsbeschränkung unterliegt oder nicht.

Zur Wahrung des Grundrechts der Berufswahlfreiheit und der Berufsausübungsfreiheit ist es erforderlich, dass ein Wettbewerbsverbot immer zusammen mit einer Entschädigungsklausel geschlossen wird. Ein Wettbewerbsverbot, das ohne eine entsprechende erforderliche Entschädigungsklausel geschlossen wird, ist unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die zugrundeliegende Vertragsklausel eine salvatorische Klausel enthält.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 448 15 vom 22.03.2017
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-04-16 wid-149 drtm-bns 2024-04-16