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Unfall mit Motorsäge ist kein Arbeitsunfall

Ein Schuldverhältnis besteht, wenn zwischen zwei Personen Rechte und Pflichten begründet werden sollen, die eine Person notfalls gegenüber der anderen mittels einer Klage durchsetzen kann.

Ein solches Schuldverhältnis wird jedoch nur begründet, wenn beiden Personen bewusst ist, dass Rechtspflichten begründet werden sollen, bzw. eine Person berechtigt davon ausgeht, dass sie sich auf die Zusage der anderen verlassen darf und sich der Versprechende rechtlich für die Erfüllung seiner Pflicht binden will.

Um ein Gefälligkeitsverhältnis ohne einen rechtlich einklagbaren Anspruch handelt es sich dagegen, wenn es sich um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens handelt, bei der sich der andere Teil nicht für die Erfüllung seiner Zusage in klagbarer Weise binden will und der anderen Person keinen über die Gefälligkeit hinausgehenden Anspruch verschaffen will. Um eine solche Gefälligkeit des täglichen Lebens kann es sich auch bei dem Zerkleinern von Brennholz mittels einer Motorsäge handeln.

In dem entschiedenen Fall half die Geschädigte, die hauptberuflich als Beamtin tätig war, ihrer 82 jährigen Tante und ihrem 87 jährigen Onkel bei der Zerkleinerung von Holz für den Eigenbedarf. Bei den Arbeiten kam die Geschädigte mit ihrer Hand in das Sägeblatt und brach sich dabei mehrere Finger. Vom dem Unfall trägt die Geschädigte bis heute Beeinträchtigungen fort. Ihre Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Geschädigte war dagegen der Meinung, dass sie wie eine Beschäftigte für ihre Tante und ihren Onkel tätig geworden ist und es sich im Übrigen um eine sehr schwere, anstrengende und gefährliche Arbeit handelte.
Das Gericht war hingegen der Ansicht, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten im Vordergrund bei der Tätigkeit stand und ausschlaggebend für die Hilfsarbeiten war. Zudem war das Holz ausschließlich für den Eigenbedarf bestimmt, sodass die Tätigkeit der Geschädigten im Beschäftigungsverhältnis abgelehnt wurde und damit auch die Bejahung als Arbeitsunfall.
 
Sozialgericht Heilbronn, Urteil SG Heilbronn S 8 U 1443 17 vom 27.10.2017
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