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Betriebsrat darf bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze mitbestimmen

Bei jeder Betriebsänderung oder bevorstehenden Kündigungen ist ein Sozialplan zu erstellen, der die wegen der Betriebsänderung zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleicht oder mildert.

Bei der Erstellung eines Sozialplans ist der Betriebsrat zu beteiligen, sodass er bei der Aufstellung sein Mitbestimmungsrecht ausüben kann. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung und ist auch in der Einigungsstelle erzwingbar. Der Arbeitgeber ist an den Sozialplan gebunden. Arbeitnehmer können aus ihm unmittelbar individuelle Ansprüche ableiten.

Sollen allgemeine Beurteilungsgrundsätze aufgestellt werden, so erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch auf die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens. Dies git auch, wenn sich dieses auf der Basis von Mitarbeitergesprächen vollziehen soll. Dem Mitbestimmungsrecht steht dabei nicht entgegen, dass die Teilnahme am Gespräch freiwillig erfolgen soll.

Hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht, so werden Maßnahmen erst durch die Zustimmung des Betriebsrates wirksam. Ein echtes Mitbestimmungsrecht kann vorliegen bei Fragen im Hinblick auf den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausenzeiten sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, bei Fragen der Mehrarbeit, der Änderung von Entlohnungsgrundsätzen oder der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 48 13 vom 17.03.2015
Normen: BetrVG §§ 94 Abs. 2, 50 Ans. 1
[bns]
 

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