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Alkoholabhängiger verliert Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht

Wird ein Arbeitnehmer aufgrund einer Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, so verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht, wenn ihm an seiner Krankheit kein Verschulden trifft.

Ein Verschulden ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im erheblichen Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.

Bei einem Alkoholiker fehlt es an einem Verschulden, wenn er nach einer Therapie einen Rückfall erleidet, weil der Suchtdruck aufgrund der langjährigen und chronischen Alkoholabhängigkeit zu groß war.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 99 14 vom 18.03.2015
Normen: EFZG § 3 Abs. 1
[bns]
 

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