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Heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs ist ein Kündigungsgrund

Wer heimlich ein Personalgespräch aufzeichnet begeht einen so erheblichen Vertrauensverstoss, dass er mit seiner außerordentlichen Kündigung rechnen muss.


Das Gericht wies darauf hin, dass der Mitschnitt einen Verstoß gegen die Vertraulichkeit des Wortes darstellt. Durch die Handlung hat der Angestellte das Vertrauen in die Redlichkeit seiner Person in einem Maße erschüttert, welches eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.

Anmerkung: Vor diesem Hintergrund sollten Sie im Vorfeld eines möglicherweise problematischen Personalgesprächs überlegen, ob Sie nicht einen Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder ein Betriebsratmitglied als Zeugen hinzuziehen wollen.
 
Arbeitsgericht Bonn, Urteil ABG BN 2 Ca 957 10 vom 30.06.2010
Normen: § 626 BGB
[bns]
 

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