E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Bei Erkrankung muss ein Dienstwagen nicht zur Arbeitsstätte gebracht werden

Erkrankt ein Arbeitnehmer, so ist er nicht verpflichtet, den ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen im Betrieb abzuliefern.

Diesen muss er vielmehr an seinem Wohnort zur Abholung bereitstellen. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, einen Boten an die Arbeitsstelle zu schicken, der die Pkw-Schlüssel nebst Dienstwagen an den Arbeitgeber übermitteln soll.
Soll eine Sache herausgegeben werden, so soll die Herausgabe dort stattfinden, wo sich die Sache ordnungsgemäß befindet, wenn nicht etwas anderes vertraglich bestimmt ist oder nach der Natur des Schuldverhältnisses gelten soll.

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung, so stellt dies einen geldwerten Vergütungsanspruch dar, welcher nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht endet.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 10 Sa 1809 12 vom 10.01.2013
Normen: BGB §§ 269, 986
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-05-10 wid-149 drtm-bns 2024-05-10