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Freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung

Versicherungen dürfen ihren Versicherungsnehmern nicht vorschreiben, welche Anwälte diese mit der Vertretung ihrer Interessen zu betrauen haben.


Selbiges gab eine niederländische Versicherung ihren Versicherungsnehmern in ihren Versicherungsbedingungen aber vor. Andere Anwälte als die in den Bedingungen genannte Gesellschaft durften nur betraut werden, wenn dies im Vertrag festgelegt war oder die Versicherung zustimmte.

Der Europäische Gerichtshof werte diese Beschränkung der als unzulässig. Eine solche Einschränkung ist mit dem Recht auf freie Anwaltswahl nicht vereinbar. Dieses Recht steht dem Versicherten allein zu und kann nicht von einer Einschätzung der Versicherung abhängig gemacht werde.

Rechtmäßig ist hingegen eine Beschränkung der Kosten der Rechtsvertretung.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 442 12 vom 07.11.2013
Normen: Art. 4 Richtlinie 87/344/EWG
[bns]
 

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