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Reisedaten immer überprüfen

Telefonisch übermittelte Buchungsdaten müssen vom Reisenden bei Erhalt der Reiseunterlagen überprüft werden.


Telefonisch buchte eine Reisende einen Flug von Antalya nach München und unterschrieb die Reiseunterlagen später im Reisebüro. Dabei erfolgte keine Kontrolle der Daten. Am Abflugtag stellte sie fest, dass als Abflughafen München angegeben war. Der Erwerb neuer Tickets war die unliebsame Folge.

Einen Anspruch auf Schadensersatz lehnte das Gericht jedoch ab und führte aus, dass die Reisedaten in den Unterlagen unmissverständlich dargestellt wurden. Die unterlassene Kontrolle muss sich die Reisende zurechnen lassen, weshalb kein Anspruch gegen das Reisebüro besteht.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 233 C 1004 13 vom 12.04.2013
[bns]
 

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