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Zur Berücksichtigung von Einkünften als Berufsbetreuer durch Rechtsanwalt

Einkünfte, welche ein Anwalt als Berufsbetreuer erzielt, sind bei der Bemessung der Beiträge zum anwaltlichen Versorgungswerk nicht zu berücksichtigen.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen im Rahmen der Klage einer Rechtsanwältin, welche die Hälfte ihrer Einkünfte durch ihre Tätigkeit als Berufsbetreuerin erzielte. Diese wollte das anwaltliche Versorgungswerk bei der Bemessung ihrer Beiträge berücksichtigen.

Der Auffassung der Rechtsanwältin folgend, führte das Gericht aus, dass die Beiträge nicht zu berücksichtigen seien, da es sich hierbei nicht um Einkünfte aus einer in der Satzung des Versorgungswerkes benannten Tätigkeit handeln würde. Nach dieser sind "die gesamten Einnahmen aus selbstständiger anwaltlicher und notarieller Tätigkeit" bei der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Bei der Tätigkeit als Betreuerin handelt es sich aber gerade nicht um eine Tätigkeit in diesem Sinne. Denn diese unterscheidet sich wesentlich von der anwaltlichen Tätigkeit. Die Aufgabe als Betreuer kann durch das Gericht auf jede geeignete natürliche Person übertragen werden, ohne das es hierfür der besonderen beruflichen Qualifikation eines Rechtsanwaltes bedarf. Auch wird sie nicht dadurch zu einer anwaltlichen und damit beitragsbegründenden Tätigkeit, dass sie durch eine Rechtsanwältin ausgeübt wird. Dementsprechend sind die Einkünfte auch nicht zu berücksichtigen.
 
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil OVG NI 8 LB 154 12 vom 14.02.2013
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