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Bei Einbruch unbedingt Liste mit entwendeten Gegenständen einreichen

Unterlässt es ein Versicherungsnehmer nach einem Einbruch eine Auflistung der entwendeten Gegenstände bei der Polizei einzureichen, so steht ihm kein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens gegen die Versicherung zu.


Dem hierzu veröffentlichtem Urteil lag ein Sachverhalt aus der Bundeshauptstadt zugrunde. Der angeblich geschädigte Kläger war von August bis November 2008 mit seiner Familie im Urlaub. Im September registrierte ein Nachbar die aufgebrochene Wohnungstür und verständigte die Polizei. Der Kläger wurde durch einen daheim gebliebenen Sohn über den Einbruch informiert. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub wurde der Kläger von der Polizei mehrfach zum Einreichen einer Stehlgutliste aufgefordert, ohne das er dieser Aufforderung nachkam. Im Dezember kam es daraufhin zu einer Verfahrenseinstellung durch die Polizei. Darüber hinaus ging sie davon aus, dass nichts gestohlen worden war. Der Kläger meldete seinem Versicherungsmakler hingegen im selben Monat einen Schaden von 5.100 Euro. Die Versicherung erlangte hiervon im Februar 2009 Kenntnis und verweigerte die Regulierung des Schadens mit der Begründung, dass sie aufgrund der Gesamtumstände nicht an einen Einbruch glauben würde. Darüber hinaus habe der Versicherungsnehmer seine im Vertrag bezeichnete Verpflichtung zum Einreichen einer Stehlgutliste bei der Polizei verletzt.

Dieser Auffassung schlossen sich auch das Gericht an und sprach die Versicherung von einer Leistungspflicht frei. Mit der in den Versicherungsbedingungen benannten Pflicht zum Erstellen einer solchen Liste würde der Polizei ein Ansatz zu weiteren Ermittlungen gegeben. So hätten die Polizeibeamten etwa erforschen können, wer von den Verstecken der Beute innerhalb der Wohnung und dem Urlaub der Familie gewusst hätte. Trotz dieser Kenntnis der Versicherungsklausel und der mehrfachen Aufforderung durch die Polizei sei der Kläger seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Wegen diesem massiven Verstoß gegen seine im Vertrag benannten Pflichten sei die Versicherung zur Verweigerung der angeblichen Schadensregulierung berechtigt.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 113 C 7440 10 vom 24.06.2010
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